Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Demir Natursteingewinnung GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich

Sämtlichen Vereinbarungen und Angeboten über den Verkauf von Naturstein-Materialien liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gelten, sind sie kursiv gedruckt.

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Demir Natursteingewinnung GmbH & Co. KG (nachfolgend auch "Verkäufer" genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die die Demir Natursteingewinnung GmbH & Co. KG mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch "Käufer" genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

2. Vertragsschluss, Preise und Hinweise

2.1 Vertragsschluss erfolgt durch individuelle Kommunikation (E-Mail oder telefonisch) oder durch automatisierte Kommunikation (OnlineSHOP oder Online-Marktplätze). Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten ist. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Nach Eingang der Bestellung bzw. des Kaufangebots durch automatisierte Kommunikation erhalten Sie zunächst eine Bestätigung mit der wir Ihnen den Bestellungseingang bestätigen, welche per E-Mail oder schriftlich per Post/Fax zugestellt werden kann. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Kaufangebots dar. Die Annahme kann entweder schriftlich (Auftragsbestätigung oder Rechnung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Nach Eingang der Bestellung durch individuelle Kommunikation kann die Annahme ebenso durch Auslieferung der Ware oder Übersendung der Rechnung erfolgen.

2.2 Ferner erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines konkreten Deckungsgeschäftes mit unseren Zulieferern. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Das Gleiche gilt bei Ereignissen höherer Gewalt, wie Streik, Betriebsstilllegung, Betriebsstörung oder sonstigen unvorhergesehenen Leistungshindernisse.

2.3 Die genannten Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile und verstehen sich zzgl. der jeweiligen Versandkosten. (soweit nichts anderes bestimmt ist).

2.4 Angaben der Verkäuferin zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte und technische Daten) sowie ihre Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffungsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferungen oder Leistungen; handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen und für den Auftraggeber zumutbar sind.

3. Lieferung und Abnahme

3.1 Für die richtige Auswahl der Natursteinsorte ist allein der Käufer verantwortlich.

3.2 Soweit keine festen Liefertermine vereinbart werden, sind von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen stets nur annähernd. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Bestellungsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und aller Voraussetzungen, die wir zu erfüllen haben.

3.3 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

3.4 Ist unsere Leistung infolge von uns nicht zu vertretender Umstände dauernd unmöglich geworden, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, unvorhergesehene Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, bei unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, und von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. Wir werden den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit unserer Leistung informieren und etwaige Gegenleistungen unverzüglich erstatten.

4. Gefahrübergang

4.1 Ist der Käufer Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

4.2 Ist der Käufer Unternehmer und wird die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.

4.3 Ist der Käufer Unternehmer und ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

4.4 Ist der Käufer Unternehmer geht die Gefahr bei Abholung der Ware im Werk mit der Übergabe an den Käufer, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes auf den Käufer über.

5. Ansprüche wegen Sachmängeln

5.1 Der Käufer hat Abweichungen des gelieferten vom bestellten Material hinsichtlich Art, Beschaffenheit und Menge (Mängel) unverzüglich nach Ablieferung zu rügen, sofern sie offensichtlich sind. Bei nicht offensichtlichen Mängeln hat die Mängelanzeige innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen zu erfolgen. Unternehmer haben einen nicht offensichtlichen Mangel unverzüglich nach dessen Erkennbarkeit zu rügen.

5.2 Bei Vorliegen eines von uns zu vertretenden Mangels kann der Käufer zunächst nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware verlangen. Ist der Käufer Unternehmer, liegt dieses Wahlrecht bei uns.

5.3. Muster, Musterlichtbilder und Proben können nur allgemeine Farben und Struktur des Steines zeigen und gelten nur als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe, weil sie nie im Stande sind, das betreffende Material genau zu charakterisieren. Stärke, Größe und Farbe der Steine ergeben sich nach Anfall im Steinbruch. Abweichungen, insbesondere in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des Natursteins, Quarzadern, Risse oder Einsprengungen, wie sie in der Natur des Steines liegen, stellen keine Mängel dar und mindern den natürlichen Wert des Steines nicht. Bei der Menge der Steine sind Abweichungen von min. 10% üblich, da es sich um Toleranzstärken handelt.

5.4 Kalkstein ist nicht absolut wetterbeständig, nicht frostbeständig und auch nicht tausalzbeständig; eine Haftung hierfür ist ausgeschlossen. Bei unsachgemäßer Verlegung von Kalkstein können Verfärbungen auftreten (Ausblühungen), die durch äußere Einflüsse auf das Material hervorgerufen werden. Ausblühungen haben ihre Ursache in Chemikalien, die durch Feuchtigkeit entweder aus der Mörtelmasse oder aus dem Untergrund, d.h. aus dem Mauerwerk, feuchten Innenräumen oder ggf. auch aus der Atmosphäre an die Oberfläche des Marmors transportiert werden. Beim Verlegen von Kalkstein darf auf keinen Fall Zement Verwendung finden, sondern nur Trassmörtel bzw. Kies/Splitt. Ausblühungen sind niemals im Stein selbst oder in der Steinqualität begründet und sind daher kein Mangel. Auf die einschlägigen DIN-Normen und die BTI des DNV wird verwiesen.

5.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Lieferung der Ware. Ist der Käufer Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

6. Haftungsbegrenzung auf Schadensersatz bei Verschulden

6.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

6.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

6.3 Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist oder eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vorwerfbar ist oder bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer die Ware (nachfolgend: "Vorbehaltsware") nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.
Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, sofern wir vom Vertrag zurückgetreten sind.

7.2 Ist der Käufer Unternehmer gilt folgendes:
(1) der Eigentumsvorbehalt der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
(2) Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend "Vorbehaltsware" genannt.
(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäuferer mächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.
(8) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.
(9) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Grundsätzlich sind unsere Rechnungen per Vorkasse sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarungen.

8.2 Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Bei Unternehmern betragen die Verzugszinsen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt im Falle des Verzuges vorbehalten.

8.3 Aufrechnungen durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen, es sei denn, der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch ist von uns anerkannt, unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Käufer auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1 Ist der Käufer Unternehmer, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis Schernfeld / Wegscheid bzw. Solnhofen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

9.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie damit im Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Ingolstadt.

9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen


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